Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zwecke des Studiums oder der betrieblichen Ausbildung
erteilt werden. Auch Fortbildungen können eine Aufenthaltserlaubnis begründen. Hierfür muss der Ausländer neben den Zulassungsvoraussetzungen zur entsprechenden Ausbildung auch eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz
nachweisen. Geduldete, die rechtmäßig eine Ausbildung begonnen haben, erhalten die sogenannte Ausbildungsduldung.
Es ist auch möglich zum Zwecke der Studienplatzsuche, zum Spracherwerb oder zur Absolvierung eines Praktikums nach Deutschland einzureisen. Im Vordergrund steht jedoch immer das eigentlich angestrebte Studium.
Wer in Deutschland studieren will, muss in der Regel einen Nachweis über ein entsprechendes Sprachniveau leisten. Geeignet hierfür sind z.B. der TestDaF oder die Prüfung telc Deutsch C1 Hochschule. Beide Prüfungen können Sie an der deutSCHule in Berlin ablegen. Die entsprechenden Kurse zur Vorbereitung auf die Sprachprüfungen werden hier ebenfalls angeboten.
Ein Wechsel des Studienplatzes ist nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde möglich und bringt in der Praxis viele Probleme mit sich. Die Ausländerbehörden können eine solchen Zweckwechsel immer schlecht nachvollziehen, hier muss man seine Motive für den Wechsel sehr gut erklären können.
Auch bereits im Ausland abgeschlossene Abschlüsse können in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Der Ausländer darf während des Studiums auch halbtags arbeiten.
Wenn die Ausbildung oder das Studium dann erfolgreich beendet wurden, muss der Ausländer nicht sofort Deutschland verlassen. Es wird unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt. Auch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgt nur unter besonderen Voraussetzungen.